Beitragsordnung

 

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Gemäß unserer Neufassung der Satzung, die mit Mitgliederversammlung vom 10.05.2021 beschlossen wurde, ist eine Beitragsordnung zu erstellen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Sie regelt die Höhe der regelmäßigen Beiträge, eventuell erforderliche außerordentliche Beiträge (Umlagen, Arbeitsleitung), die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten. Änderungen werden vom Vorstand erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 1       Jährliche Vereinsbeiträge der Mitgliedschaft

 

                                           Jahresbeitrag (sowie bei Eintritt        Halber Beitrag bei Eintritt ab

                                           bis 30.06. im ersten Mitgliedsjahr)      01.07. im ersten Mitgliedsjahr

 

Kinder- und Jugendliche bis 20 Jahre                65,00 €                                      32,50 €

Aktive Mitglieder ab 21 Jahren                           85,00 €                                      42,50 €

Familienbeitrag                                                 140,00 €                                      70,00 €

(Familienbeitrag = mind. 1 Erziehungsberechtigte/r

und 1 Kind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres)

 

Passive Mitglieder                                               10,00 €                                        5,00 €

 

 

§ 2.1 Zusatzbeiträge Abteilungen / Lizenzbeiträge / Mehrfachnutzerbeitrag

 

Abteilungsbeiträge Handball

Kinder- und Jugendliche bis 20 Jahre                12,00 €                                        6,00 €

Aktive Mitglieder ab 21 Jahren                           20,00 €                                      10,00 €

 

Lizenzbeiträge

Beiträge für Lizenzen (M.A.X., TosoX, Zumba usw.) werden für 2022 und 2023 nicht erhoben.

 

Lizenz- oder andere Zusatzbeiträge werden für 2024 neu entschieden und die Lösung der Mitgliederversammlung 2023 zur Abstimmung vorgelegt.

 

 

§ 3    Wandern (kein jährlicher Zusatzbeitrag für Mitglieder)

 

Mitglieder und Nichtmitglieder: Es wird ein Startgeld pro Tour (bei mehrtägigen Wanderungen pro Tag) erhoben, dies ist am Tag der Tour in bar zu entrichten.

 

Mitglieder des TVR:      5,00 Euro / Tour bzw. Tag (zusätzlich zum Jahresbeitrag)

Nichtmitglieder:           7,00 Euro / Tour bzw. Tag

 

 

§ 4    Kündigungsfrist

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann satzungsgemäß nur schriftlich zum Jahresende erfolgen und ist nur gültig mit einer vom TVR ausgestellten Kündigungsbestätigung. Rückwirkende Kündigungen sind nicht möglich. Das SEPA-Lastschriftmandat erlischt dann zeitgleich. Eine Kündigung kann nur nach mindestens einmal erfolgter Beitragszahlung erfolgen.

 

§ 5    Zahlung der Beiträge / SEPA-Lastschriftmandat

Eine Anmeldung ist nur in Verbindung mit Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats möglich.

Über die Höhe des Jahresbeitrages muss sich das Mitglied eigenständig informieren, bei Beitragsanpassungen wird immer der aktuelle Beitrag abgebucht.

Im Falle einer vom Mitglied zu vertretenden Rücklastschrift (ungenügende Deckung, Konto-auflösung, unberechtigter Widerspruch) gehen die dem TVR durch die Banken berechneten Gebühren zu Lasten des Mitglieds.

Es erfolgt zeitnah eine Mahnaktion, bei der die betroffenen Mitglieder über den nicht erfolgten Bankeinzug und den noch offenen Betrag inkl. Gebühren informiert werden. Das Mitglied muss dem TVR zeitnah die aktuelle (korrekte) Kontoverbindung mitteilen oder den offenen Betrag überweisen.

 

Es fallen 10,-- Euro Verwaltungsgebühren an für das Anschreiben und Überwachen des Zahlungseingangs.

 

§ 6    Zahlungsrückstand / Ausschluss aus dem Verein

Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand und zahlt trotz Zahlungsaufforderung nicht, wird es gem. Satzung mit einem Vorstandsbeschluss zum Jahresende ausgeschlossen.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied der Termin der entsprechenden Vorstandssitzung bekannt zu geben (Brief, E-Mail). Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen zu äußern.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zum bekannt gemachten Termin. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Kalenderjahres. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen (Abfindung).

 

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Beschwerde gegen seinen erfolgten Ausschluss einlegen. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Wiedereintritte sind nur möglich, wenn der ausstehende Betrag bis zum nächsten Bankeinzug beglichen ist.

Für die Verjährung von Mitgliedsbeiträgen gilt ab dem 1.1.2002 eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB).